Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 43Artikel 6, Paragraph 43
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49 c, Absatz 2 und 3,
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 42, sind die Paragraphen 15 bis 15 e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(2)Absatz 2,Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist Paragraph 38, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 38, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug, Witwenpension, Waisenpension, Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40172068